Manchmal kann es sinnvoll sein, statt der gesetzlichen Gewährleistung die Herstellergarantie in Anspruch zu nehmen

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Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung

Garantie oder Gewährleistung?

Oft werden die beiden Begriffe Garantie und Gewährleistung in einen Topf geschmissen und für ein und dasselbe verwendet. Das sind sie aber nicht. Beide Begriffe meinen etwas anderes und sind rechtlich unterschiedlich zu betrachten.

Die gesetzliche Gewährleistung ist ein Recht, das jedem Kunden nach dem Kauf zusteht. Oft wird dafür der Begriff Garantie verwendet, was aber eigentlich unkorrekt ist. Der Unterschied zwischen beidem ist bedeutend. Einen Gewährleistungsanspruch haben Sie gegenüber dem Verkäufer einer Ware. Unabhängig davon wer das ist, also der Händler um die Ecke, der Quelle-Versand oder irgendein Online-Shop: Der Händler ist immer derjenige, der die Gewährleistung erfüllen muss und ihr Ansprechpartner bei einem Mangel ist. Wenn ein Händler also behauptet, man müsse sich als Kunde an den Hersteller wenden, so ist dies falsch. Lassen Sie sich hier nicht abwimmeln.

Gesetzliche Gewährleistung

Die Gewährleistungsdauer beträgt zwei Jahre ab Kaufdatum. Der Händler muss hierbei für Mängel gerade stehen, die bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorhanden waren. Nun ist es natürlich nicht immer sofort zu erkennen, ob ein Mangel bereits beim Kauf im Gerät steckte. Ein gekaufter Fernseher kann durchaus anfangs funktionieren und erst nach einigen Wochen seinen Geist aufgeben, beispielsweise weil ein technisches Teil minderwertig war und erst im Betrieb ausfällt.

Daher hat der Gesetzgeber festgelegt, dass in den ersten sechs Monaten der Gewährleistungsfrist der Händler beweisen muss, dass der Mangel nicht schon von Anfang an vorhanden war, sofern er eine Reparatur oder einen Austausch verweigert. In den verbleibenden 18 Monaten der Frist dreht sich die Beweislast um und Sie als Kunde müssten den Beweis antreten, dass der Mangel schon beim Kauf bestand. Hier gehen die Meinungen auseinander, wie dies zu beweisen sein soll. Verbraucherschützer vertreten die Auffassung, dass hierfür ein Plausibilitätsnachweis genügt, also der Nachweis darüber, dass das Gerät stets ordnungsgemäß verwendet wurde. Dies kann beispielsweise durch Zeugenaussagen belegt werden. Andere Juristen meinen, dass mindestens ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, um den Sachverhalt zu klären.

Viele Händler zeigen sich allerdings kulant und reparieren während der gesamten 24 Monate ein Gerät kostenlos. Das sind vor allem größere Geschäfte oder Online-Händler. Informieren Sie sich hier im Zweifelsfalle vorab.

Garantie

Die Garantie ist eine freiwillige Leistung und hat mit der gesetzlichen Gewährleistung nichts zu tun. Die Garantie geht vom Hersteller aus. Er kann für eine gekaufte Ware z.B. eine Garantie von 10 Jahren gewähren. Diese Frist beginnt auch ab Kauf, d.h. in den ersten 24 Monaten können Sie in der Regel selber entscheiden, ob Sie sich bzgl. der Gewährleistung an den Händler wenden oder gleich an den Hersteller.

Manchmal kann es sinnvoll sein, sich selbst in den ersten 24 Monaten an den Hersteller zu wenden, beispielsweise dann, wenn ein Gerät vom Händler ohnehin an den Hersteller geschickt werden würde. In diesem Falle sparen Sie sich den Gang zu Händler und wickeln alles direkt über den Hersteller ab. Manche Hersteller bieten einen kostenlosen Abholservice. Sie könnten die Garantie in solch einem Falle also abwickeln, ohne je das Haus dafür verlassen zu müssen. Aus den Garantiebestimmungen des Herstellers geht hervor, wie das Procedere im Einzelnen abläuft. Auf der Garantiekarte oder einer beiliegenden Broschüre sollten die Einzelheiten stehen. Heben Sie diese Unterlagen also unbedingt auf. Auch die Rechnung des Händlers ist wichtig, da diese in Kopie dem einzuschickenden Gerät beiliegen muss. Kontaktieren Sie vor einem Einsenden in jedem Fall zunächst den Hersteller und klären ab, wie die Garantie abgewickelt wird. Viele Hersteller lassen das Gerät auf eigene Kosten abholen oder schicken dem Kunden zumindest einen Gutschein für einen Paketdienst.

Gebrauchte Waren

Die gesetzliche Gewährleistung gilt auch für gebrauchte Waren. Hier kann der Händler den Zeitraum in seinen AGB aber auf 12 Monate reduzieren. Zudem müssen Werbeaussagen auch eingehalten werden. Wenn ein Händler damit wirbt, dass ein Notebook 5 Stunden Akkulaufzeit hat, dann muss das auch stimmen. Stimmt es nicht, und der Akku hält nur 3 Stunden, so kann der Händler haftbar gemacht werden. Solche zugesicherten Eigenschaften sind immer bindend. Heben Sie also vorsichtshalber Werbeprospekte auf und machen Sie ein Bildschirmfoto beim Online-Einkauf.



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