Anonym Telefonieren
Anonym telefonieren
DSL-Anschluss
Resale oder Vollanschluss?
Tücken der Flatrate
Die Fallen bei der Flatrate
Wer eine Flatrate beauftragt, also einen Pauschaltarif, erwartet davon, dass er die zugrunde liegende Leistung in beliebiger Länge und Menge nutzen kann. Das bedeutet dass der Telefonanschluss zum beliebig langen Telefonieren oder der DSL Zugang zum unbegrenzten Surfen und Downloaden genutzt werden kann. So weit die Theorie. In der Praxis mehren sich die Fälle, in denen Anbieter einzelnen Nutzern den Vertrag kündigen, weil diese das Angebot in einer "über das übliche Maß hinausgehende" Weise genutzt hatten.
Was nun das "übliche Maß" bei der Nutzung des Anschlusses ist, darüber gehen die Meinungen auseinander. Viele Anbieter haben in ihren AGB daher eine recht unkonkrete Klausel, welche besagt, dass der Anschluss bei deutlichem Überschreiten des normalen Maßes gekündigt oder von der Bandbreite her reduziert werden kann. Wenn im Vertrag bzw. in den AGB konkrete Werte genannt werden (z.B. ab 10GB Transfervolumen je Monat), ist rechtlich alles im grünen Bereich. Der Kunde akzeptiert mit seiner Vertragsunterschrift (bzw. seinem mündlich erteilten Auftrag) die AGB und kann sich von vornherein ausrechnen, ab wann er mit Einschränkungen rechnen muss (Die AGB sollten also in jedem Fall vorher durchgelesen werden und die beim Abschluss des Vertrages gültige Fassung unbedingt gesichert werden).
Wenn hingegen in den AGB nur eine allgemeine Klausel steht wie etwa "Wir behalten uns vor, den Anschluss einzuschränken oder zu sperren, sofern die Nutzung über das übliche Maß hinaus geht", dann ist das eindeutig zu schwammig und rechtlich unzulässig (§ 307 BGB).
Tatsächlich gab es konkrete Fälle, in denen der Anbieter dem Kunden mit dem Hinweis auf solch eine allgemeine Klausel gekündigt hatte. Der Anbieter Base hatte einigen Flatrate Nutzern sogar gekündigt, obwohl nicht einmal eine allgemeine Klausel bestand, die die Vielnutzung sanktioniert. In solchen Fällen hat der Kunde gute Chancen in seinen Vertrag zurück zu kommen. Natürlich bedeutet dass den Gang vor Gericht, wo erreicht werden kann, dass das Gericht feststellt, dass der Vertrag zu unveränderten Konditionen fortgeführt werden muss.
Natürlich steht es dem Anbieter frei, dem Kunden dann fristgerecht zu kündigen. Eine Pflicht zur Verlängerung des Vertrages besteht nicht. Freilich muss auch der Anbieter Kündigungsfristen einhalten, beispielsweise drei Monate vor Vertragsende.
Jeder Anbieter hat grundsätzlich das Recht, sein Angebot durch Zusatzklauseln zu beschränken. Kündigungsmöglichkeiten müssen aber in jedem Fall immer für beide Seiten gelten. Wenn der Anbieter sich z.B., ein Sonderkündigungsrecht herausnimmt, dann muss dies auch für den Kunden gelten. Aus diesem Grunde werden die Anbieter in der Regel solche klaren Ausstiegsmöglichkeiten nicht in ihren Verträgen formulieren. Wenn ein Anbieter mit einer Flatrate wirbt, dann kann der Kunde davon ausgehen, dass es sich auch um eine echte Flatrate handelt. Alles andere wäre überraschend und somit per §305c BGB unwirksam. Wenn der Anbieter in seiner Werbung allerdings darauf hinweist (selbst wenn es nur im Kleingedruckten geschieht), dass die Nutzung Einschränkungen unterliegt, so muss der Kunde dies zunächst akzeptieren. Es kommt dann aber wiederum darauf an, was genau der Anbieter damit meint und wie es in den AGB formuliert ist. Wenn hier nur schwammige Allgemeinklauseln stehen, bestehen gute Chancen, dass der Vertrag wie gehabt fortgesetzt werden muss.
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