Anonym Telefonieren
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DSL-Anschluss
Resale oder Vollanschluss?
Tücken der Flatrate
Die Fallen bei der Flatrate
Wer einen DSL Anschluss bei einem Anbieter beauftragt, hat ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Sollte man zumindest meinen. Doch in der Praxis gibt es einige Tücken, die es zu beachten gilt. Denn die Vorgehensweise bei einem Widerruf ist rechtlich keineswegs eindeutig oder unumstritten. Wenn man sich an einige Grundregeln hält, kann man jedoch kaum etwas falsch machen.
Eigentlich ist alles ganz einfach: Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Sagt dem Kunden die im Internet oder telefonisch bestellte Ware nicht zu, dann kann er sie einfach zurückschicken. Der Kaufvertrag ist somit nichtig. Eine Begründung muss der Verbraucher nicht angeben. Bei Dienstleistungen ist das so nicht möglich: Einen DSL Anschluss kann man nicht zurückschicken, es bedarf einer gesonderten Mitteilung an den Anbieter, dass man den Vertrag widerrufen möchte. Juristisch heisst das: "Kommt der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (online, Telefon, Brief) zustande, kann der Verbraucher den Vertrag binnen 14 Tagen widerrufen." Die Frist beginnt erst, wenn der Verbraucher über seine Rechte aufgeklärt wurde, also eine gesonderte Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat. Wichtig ist, dass dem Verbraucher diese Mitteilung in dauerhafter Form übermittelt wird, also z.B. per E-Mail oder Brief. Ein Satz auf einer Internetseite reicht dafür also nicht aus, da dies keine dauerhafte Form darstellt. Diese Frist verlängert sich auf insgesamt einen Monat, wenn man die Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit erst nach Vertragsschluss erhält, also z.B. nachdem man bereits Auftragsbestätigung und Zugangsdaten erhalten hat. DSL Anbieter versenden daher oft Auftragsbestätigung und Widerrufsbelehrung in einem Schreiben. Die Zugangsdaten kommen immer erst danach.
Manche Anbieter versuchen das 14-tägige Recht auf einen Widerruf auszuhebeln. Grundlage ist § 312d, Absatz 3 BGB. Dieser besagt, dass die Widerrufsfrist vorzeitig erlöschen kann, wenn der Anbieter auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden schon vor Ablauf der zwei Wochen mit der Erbringung der Dienstleitung begonnen hat. Oder kurz gesagt: Will man seinen DSL Anschluss so schnell wie möglich und teilt dies dem Anbieter auch ausdrücklich mit, dann endet die 14-tägige Frist bereits dann, wenn der Anbieter mit der Dienstleistung begonnen hat, also z.B. bereits einen DSL Port geschalten hat. Voraussetzung ist wie gesagt die ausdrückliche Zustimmung des Kunden zur sofortigen Leistungserbringung.
Diese "ausdrückliche Zustimmung" meinen sich einige Anbieter aber bereits dadurch gesichert zu haben, wenn der Kunde im Online Bestell-Formular das Feld "sofort" oder "schnellstmöglich" angekreuzt hat. Doch das ist rechtlich nicht haltbar. Denn dem Kunden wird natürlich verschwiegen, welche Konsequenzen es hat, wenn er dieses Feld ankreuzt. Er wird in Unwissenheit darüber gelassen, dass dies für ihn der faktische Verzicht auf das Widerrufsrecht bedeutet. Ein allgemeiner Hinweis darüber in den AGB reicht hier nicht aus. Wenn überhaupt dann hätte dieses Kreuzchen im Formular nur dann eine Bedeutung für die Widerrufsfrist, wenn der Kunde ausdrücklich auf die Folgen hingewiesen werden würde. Zudem muss der Anbieter nachweisen, dass er auch wirklich bereits mit der Erbringung der Dienstleistung begonnen hat. Reine Vorbereitungshandlungen reichen hierfür nicht aus. Die automatische Reservierung eines DSL-Ports ist also noch nicht der Beginn einer Dienstleistung in diesem Sinne. Erst wenn die Leitung tatsächlich geschalten ist, kann von Erbringung der Dienstleistung gesprochen werden. Schaltet der Anbieter den Anschluss vorzeitig, also ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden, endet die Widerrufsfrist allerdings auch dann, wenn der Kunde den Anschluss nutzt, sich also z.B. in das Internet einwählt.
Der Widerruf ist grundsätzlich in Textform zu senden. Das kann z.B. auch eine E-Mail sein. Rechtlich würde das schon ausreichen. Um nicht in Beweisnot zu kommen, ist natürlich ein eingeschriebener Brief zusätzlich zu empfehlen. Der Verbraucher muss seinen Widerruf nicht begründen, eine normale Willenserklärung reicht aus. Im Schreiben sollte genau benannt werden, was widerrufen wird (Auftragsnummer/Bezeichnung usw.). Stellt sich der Anbieter quer hilft nur noch der Gang vors Gericht. Mittels einer sogenannten negativen Feststellungsklage kann der Kunde durch das Gericht feststellen lassen, dass der Vertrag gar nicht besteht.
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